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Studienordnung

Ziel der Ausbildung ist das erfolgreiche Ablegen der Staatsprüfung als Voraussetzung zur Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten nach den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV).


I. Allgemeine Ausbildungsbedingungen

Die Ausbildung umfasst:

  1. die praktische Tätigkeit
  2. die theoretische Ausbildung
  3. die praktische Ausbildung unter Supervision und
  4. die verfahrensbezogene Selbsterfahrung (Lehrtherapie)

Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert bis zur staatlichen Prüfung mindestens fünf (5) Jahre.

II. Voraussetzungen der Ausbildung

1. Wissenschaftliche Vorbildung

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten ist eine

  1. im Inland an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule bestandene Diplomprüfung im Studiengang/Master Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, dass der Studierende das Ziel des Studiums erreicht hat,
  2. ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
  3. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie.

2. Zulassungsverfahren

Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Zulassung entscheiden Ausbildungsleiter und Geschäftsführung.

III. Das Ausbildungsverhältnis

1. Beginn der Ausbildung

Die Ausbildung beginnt nach Unterzeichnung eines zwischen der Ausbildungsstätte und dem Ausbildungsteilnehmer zu schließenden Ausbildungsvertrags.

2. Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag regelt Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner. Die Regularien der staatlichen Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (PsychTh-APrV) festgelegt, die von Ausbildungsstätte und Ausbildungsteilnehmern gleichermaßen anerkannt werden.

IV. Pflichten und Rechte der Ausbildungsstätte

1. Garantie der Ausbildungsmöglichkeit

Das Institut Rhein-Eifel verpflichtet sich als juristische Person für einen Zeitraum von sieben Jahren (beginnend mit dem Vertragsabschluss) die Voraussetzungen dafür vorzuhalten, dass die Elemente der staatlichen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten angeboten werden:

2. Lehrplan

Das Institut Rhein-Eifel legt für die Durchführung der Ausbildung im vertieften Verfahren einen curricularen Lehrplan vor.

3 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Die Ausbildungsstätte hat das Recht, den Ausbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung kann insbesondere durch mangelnde persönliche Eignung, die im Verlauf der Ausbildung offenkundig geworden ist, begründet sein. Ebenso berechtigt z.B. das Versäumen wesentlicher Ausbildungselemente über eine Zeitspanne, die die Beendigung der Ausbildung in erheblichem Maße verzögert, zur Kündigung des Ausbildungsvertrags. Eine fristlose Kündigung kann insbesondere durch unethisches Verhalten (Verletzung des Abstinenzgebots) geboten sein. Weitere Kündigungsgründe werden durch diese nicht abschließende Aufzählung nicht ausgeschlossen. Die schon absolvierten Ausbildungsanteile werden dem Ausbildungsteilnehmer bescheinigt.
Ferner kann die Ausbildungsleitung bei persönlichen Problemlagen, die nicht im Rahmen der Ausbildung zu bewältigen sind, psychotherapeutische Auflagen erteilen.

4. Anmeldung zum Staatsexamen, Nachweis der Ausbildung

Das Institut meldet die Ausbildungsteilnehmer zum Staatsexamen beim Landesprüfungsamt an. Diese erhalten den Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie eine Bescheinigung über die absolvierten Bausteine der Zusatz- und Ergänzungsqualifikation, die während der Ausbildung erworben wurden. Der Anmeldung für das Staatsexamen sind jeweils sechs dokumentierte Falldarstellungen (max. 25 Seiten) beizufügen.

V. Pflichten und Rechte der Ausbildungsteilnehmer

1. Anerkennung der Rechtsgrundlagen, Teilnahme an Ausbildung

Der Ausbildungsteilnehmer verpflichtet sich:

  1. zur Beachtung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Beginn der Ausbildung, insbesondere
  2. zur regelmäßigen Teilnahme an den Theorieseminaren,
  3. zur Absolvierung der praktischen Tätigkeit,
  4. zur regelmäßigen Supervision der Behandlungsfälle und
  5. zur Teilnahme an der Selbsterfahrung,
  6. zur Versicherung, vor Abschluss der Ausbildung keine Krankenbehandlungen mit dem gelehrten Verfahren ohne Supervision durchzuführen,
  7. zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung spätestens mit dem Beginn der praktischen Ausbildung,
  8. zur strikten Beachtung der beruflichen Schweigepflicht und zur regelmäßigen und zeitnahen Dokumentation
  9. ausnahmslose Beachtung des Abstinenzgebots.

2. Unterbrechung der Ausbildung

Der Ausbildungsteilnehmer kann seine Ausbildung mit begründetem schriftlichem Antrag nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter, wie in § 6 (1), 2 PsychTh-APrV geregelt, befristet unterbrechen. Übersteigt die Unterbrechung vier Wochen, müssen die ausgefallenen Seminarstunden in einem anderen Semester nachgeholt werden.

3. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Kündigungsfrist

Das Ausbildungsverhältnis endet regelhaft mit der staatlichen Abschlussprüfung. Ausbildungsteilnehmer können mit schriftlicher Kündigung das Ausbildungsverhältnis vorzeitig auflösen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

4. Zeitliche Abfolge

Die zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Grundkenntnisse und der Kenntnisse in der vertieften Ausbildung sowie deren Verknüpfung mit den Angeboten zur praktischen Ausbildung sind im verbindlichen curricularen Lehrplan und den hierzu gehörenden Übersichten geregelt.

5. Abstimmung der Ausbildungselemente mit dem Institut

Die terminliche Planung der praktischen Tätigkeit und ihre Abstimmung mit den übrigen Ausbildungsstellen sind mit dem Ausbildungsleiter zu besprechen und von ihnen zu genehmigen.

6. Anerkennung praktischer Tätigkeit

Hat ein Ausbildungsteilnehmer die in § 2 PsychTh-APrV bestimmten Anforderungen einer praktischen Tätigkeit bereits zeitnah vor seiner Zulassung zur Ausbildung ganz oder in Teilen erfüllt, sind diese nach vorhergehender Rücksprache mit dem Landesprüfungsamt anzuerkennen bzw. anzurechnen.

7. Selbsterfahrung

Die Selbsterfahrung ist ein zentraler Bestandteil der Ausbildung Bei der Einzelselbsterfahrung wählt sich der Teilnehmer aus dem Kreise der als Lehrtherapeuten benannten Lehrpersonen des Instituts Rhein-Eifel seinen Lehrtherapeuten aus. Zwischen dem Lehrtherapeuten und dem Kandidaten dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen und weder wirtschaftliche noch dienstliche Abhängigkeiten bestehen. Die Selbsterfahrung in der Gruppe wird vom Institut organisiert.

8. Dokumentationspflicht

Die während der Ausbildung durchgeführten supervidierten Behandlungen sind regelmäßig zu dokumentieren. Die schriftlichen Aufzeichnungen aus den Behandlungsstunden dienen auch als Grundlage für die Supervisionen. Darüber hinaus sind sie den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entsprechend mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Patienten sind sie diesem unter Fertigung von Kopien herauszugeben. Gleiches gilt für die Einsichtsrechte der Krankenkassen oder deren Beauftragten (z. B. MdK). Außerdem muss die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren im Studienbuch nachgewiesen werden.

9. Abstinenzgebot

Der Ausbildungsteilnehmer ist bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Regeln der Abstinenz entsprechend § 12 Berufsordnung der LPK RLP ausnahmslos beachtet.

10. Erwerb weiterer Fachkunden

Je nach Studiengang kann eine zusätzliche Ergänzungsqualifikation in der Zeit der Ausbildung erworben werden. Sind die dafür erforderlichen Elemente nicht bereits Gegenstand der Ausbildung, sind diese vom Ausbildungsteilnehmer gesondert zu vergüten.

11. Prüfungsgrundlagen für das Staatsexamen

Mit der Anmeldung für das Staatsexamen sind jeweils sechs dokumentierte Falldarstellungen (max. 25 Seiten) verbunden. Zwei der Falldarstellungen sind Grundlage der mündlichen Prüfung.

 

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