Ziel der Ausbildung ist das erfolgreiche Ablegen der Staatsprüfung als Voraussetzung zur Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten nach den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV).
Die Ausbildung umfasst:
Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert bis zur staatlichen Prüfung mindestens fünf (5) Jahre.
1. Wissenschaftliche Vorbildung
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten ist eine
2. Zulassungsverfahren
Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Zulassung entscheiden Ausbildungsleiter und Geschäftsführung.
1. Beginn der Ausbildung
Die Ausbildung beginnt nach Unterzeichnung eines zwischen der Ausbildungsstätte und dem Ausbildungsteilnehmer zu schließenden Ausbildungsvertrags.
2. Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag regelt Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner. Die Regularien der staatlichen Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (PsychTh-APrV) festgelegt, die von Ausbildungsstätte und Ausbildungsteilnehmern gleichermaßen anerkannt werden.
1. Garantie der Ausbildungsmöglichkeit
Das Institut Rhein-Eifel verpflichtet sich als juristische Person für einen Zeitraum von sieben Jahren (beginnend mit dem Vertragsabschluss) die Voraussetzungen dafür vorzuhalten, dass die Elemente der staatlichen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten angeboten werden:
2. Lehrplan
Das Institut Rhein-Eifel legt für die Durchführung der Ausbildung im vertieften Verfahren einen curricularen Lehrplan vor.
3 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Die Ausbildungsstätte hat das Recht, den Ausbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung kann insbesondere durch mangelnde
persönliche Eignung, die im Verlauf der Ausbildung offenkundig geworden ist, begründet
sein. Ebenso berechtigt z.B. das Versäumen wesentlicher Ausbildungselemente über eine
Zeitspanne, die die Beendigung der Ausbildung in erheblichem Maße verzögert, zur
Kündigung des Ausbildungsvertrags. Eine fristlose Kündigung kann insbesondere
durch unethisches Verhalten (Verletzung des Abstinenzgebots) geboten sein. Weitere
Kündigungsgründe werden durch diese nicht abschließende Aufzählung
nicht ausgeschlossen. Die schon absolvierten Ausbildungsanteile werden dem Ausbildungsteilnehmer
bescheinigt.
Ferner kann die Ausbildungsleitung bei persönlichen Problemlagen, die nicht im Rahmen
der Ausbildung zu bewältigen sind, psychotherapeutische Auflagen erteilen.
4. Anmeldung zum Staatsexamen, Nachweis der Ausbildung
Das Institut meldet die Ausbildungsteilnehmer zum Staatsexamen beim Landesprüfungsamt an. Diese erhalten den Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie eine Bescheinigung über die absolvierten Bausteine der Zusatz- und Ergänzungsqualifikation, die während der Ausbildung erworben wurden. Der Anmeldung für das Staatsexamen sind jeweils sechs dokumentierte Falldarstellungen (max. 25 Seiten) beizufügen.
Der Ausbildungsteilnehmer verpflichtet sich:
Der Ausbildungsteilnehmer kann seine Ausbildung mit begründetem schriftlichem Antrag nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter, wie in § 6 (1), 2 PsychTh-APrV geregelt, befristet unterbrechen. Übersteigt die Unterbrechung vier Wochen, müssen die ausgefallenen Seminarstunden in einem anderen Semester nachgeholt werden.
Das Ausbildungsverhältnis endet regelhaft mit der staatlichen Abschlussprüfung. Ausbildungsteilnehmer können mit schriftlicher Kündigung das Ausbildungsverhältnis vorzeitig auflösen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Die zeitliche Abfolge der Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der Grundkenntnisse und der Kenntnisse in der vertieften Ausbildung sowie deren Verknüpfung mit den Angeboten zur praktischen Ausbildung sind im verbindlichen curricularen Lehrplan und den hierzu gehörenden Übersichten geregelt.
Die terminliche Planung der praktischen Tätigkeit und ihre Abstimmung mit den übrigen Ausbildungsstellen sind mit dem Ausbildungsleiter zu besprechen und von ihnen zu genehmigen.
Hat ein Ausbildungsteilnehmer die in § 2 PsychTh-APrV bestimmten Anforderungen einer praktischen Tätigkeit bereits zeitnah vor seiner Zulassung zur Ausbildung ganz oder in Teilen erfüllt, sind diese nach vorhergehender Rücksprache mit dem Landesprüfungsamt anzuerkennen bzw. anzurechnen.
Die Selbsterfahrung ist ein zentraler Bestandteil der Ausbildung Bei der Einzelselbsterfahrung wählt sich der Teilnehmer aus dem Kreise der als Lehrtherapeuten benannten Lehrpersonen des Instituts Rhein-Eifel seinen Lehrtherapeuten aus. Zwischen dem Lehrtherapeuten und dem Kandidaten dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen und weder wirtschaftliche noch dienstliche Abhängigkeiten bestehen. Die Selbsterfahrung in der Gruppe wird vom Institut organisiert.
Die während der Ausbildung durchgeführten supervidierten Behandlungen sind regelmäßig zu dokumentieren. Die schriftlichen Aufzeichnungen aus den Behandlungsstunden dienen auch als Grundlage für die Supervisionen. Darüber hinaus sind sie den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entsprechend mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Patienten sind sie diesem unter Fertigung von Kopien herauszugeben. Gleiches gilt für die Einsichtsrechte der Krankenkassen oder deren Beauftragten (z. B. MdK). Außerdem muss die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren im Studienbuch nachgewiesen werden.
Der Ausbildungsteilnehmer ist bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Regeln der Abstinenz entsprechend § 12 Berufsordnung der LPK RLP ausnahmslos beachtet.
Je nach Studiengang kann eine zusätzliche Ergänzungsqualifikation in der Zeit der Ausbildung erworben werden. Sind die dafür erforderlichen Elemente nicht bereits Gegenstand der Ausbildung, sind diese vom Ausbildungsteilnehmer gesondert zu vergüten.
Mit der Anmeldung für das Staatsexamen sind jeweils sechs dokumentierte Falldarstellungen (max. 25 Seiten) verbunden. Zwei der Falldarstellungen sind Grundlage der mündlichen Prüfung.
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